Haupttext | Hauptmenü | Untermenü | Infoboxen


Bürgerservice, Politik und Wirtschaft

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 09. Mai 2010

I.
Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Gemeinde Titz werden in der Zeit vom 19. bis 23. April 2010, und zwar von montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und donnerstags, von 14.00 bis 17.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Titz, Landstr. 4, Zimmer 25, 52445 Titz für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 23. April 2010 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Titz, Landstr. 4, Zimmer 25, 52445 Titz, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. April 2010 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 11 - Düren I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

V.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1. jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerver-zeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

VI.
Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 07. Mai 2010, 18.00 Uhr, bei der der Gemeindeverwaltung Titz, Landstraße 4, Zimmer 25, 52445 Titz, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht ent-gegengenommen werden. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2. a), b) und c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltage bis 15.00 Uhr stellen.

VII.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Aufschrift der Gemeindeverwaltung  Titz versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und 
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen darf nur durch die vom Wahlberechtigten benannte Person abgeholt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in den Wahlscheinantrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den hellroten Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindeverwaltung Titz absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief braucht bei Absendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht freigemacht zu werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindeverwaltung Titz, Landstr. 4, 52445 Titz, abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Titz, den 22.03.2010
  Gemeinde Titz
Der Bürgermeister
     Frantzen




Infoboxen

Auskunft erteilt:


Peter Wirtz
FB 1 - zentrale Dienste und Finanzen
Tel.: 02463-659-12
E-Mail: pwirtz@gemeinde-titz.de  

Rathaus in Titz

Besuchszeiten:

Montags bis mittwochs:
07.30 Uhr - 13.00 Uhr
14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstags:
07.30 Uhr - 13.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitags:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr

... sowie nach Vereinbarung.

Anschrift:

Gemeindeverwaltung Titz
Landstr. 4 52445 Titz
Telefon: 02463/659-0
Telefax: 02463/659-99
e-mail: info@gemeinde-titz.de