Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Titz für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Gemeinde TITZ mit Beschluss vom 18.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Ge-meinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 13.313.623 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 14.805.301 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 13.376.099 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 12.904.824 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 905.000 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.514.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich sein könnte, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 1.367.096,28 EUR festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 124.581,72 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 413 v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 € als Einzel-maßnahmen darzustellen.
§ 9
Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen sowie sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen), 53/73 Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) und 55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget verbunden. Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern und ähnliche Abgaben), 40/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Finanzerträge/-einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kos-tenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb des Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen. Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Titz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 (5) GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 23.03.2010 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt ab sofort bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2010 gem. § 96 (2) GO NRW während der Besuchszeiten im Rathaus, Zimmer 24, Landstraße 4, 52445 Titz öffentlich aus, und zwar montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO ) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Titz, den 07.05.2010
Gemeinde Titz
Der Bürgermeister
Frantzen

