Verhalten von Reitern auf landwirtschaftlichen Wegen und Flächen
Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde ist in NRW durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) geregelt.
Wer in der freien Landschaft oder im Walde, auf Straßen oder Wegen reitet, muss an seinem Pferd beidseitig ein Reitkennzeichen des Kreises Düren gut sichtbar am Zaumzeug anbringen. Diese Reitplakette wird in einer jährlich wechselnden Farbe ausgegeben und gilt nur für das aufgedruckte Kalenderjahr. Kennzeichen und Plakette werden von der Kreisverwaltung Düren, Amt für Landschaftspflege und Naturschutz, ausgegeben.
Reiter dürfen nur dann ins Gelände reiten, wenn sie in der Lage sind, auch kritische Situationen zu meistern.
Das Bereiten von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ausdrücklich untersagt! Es sei denn, es liegt die Genehmigung des bewirtschaftenden Landwirtes vor. Wer fahrlässig Flurschäden verursacht, muss damit rechnen, angezeigt zu werden.
Wer in der freien Landschaft oder im Walde, auf Straßen oder Wegen reitet, muss an seinem Pferd beidseitig ein Reitkennzeichen des Kreises Düren gut sichtbar am Zaumzeug anbringen. Diese Reitplakette wird in einer jährlich wechselnden Farbe ausgegeben und gilt nur für das aufgedruckte Kalenderjahr. Kennzeichen und Plakette werden von der Kreisverwaltung Düren, Amt für Landschaftspflege und Naturschutz, ausgegeben.
Reiter dürfen nur dann ins Gelände reiten, wenn sie in der Lage sind, auch kritische Situationen zu meistern.
Das Bereiten von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ausdrücklich untersagt! Es sei denn, es liegt die Genehmigung des bewirtschaftenden Landwirtes vor. Wer fahrlässig Flurschäden verursacht, muss damit rechnen, angezeigt zu werden.

