Hinweis der Friedhofsverwaltung - Herrichtung und Bepflanzung der Gräber
Die Herrichtung und Bepflanzung der Gräber auf den gemeindeeigenen Friedhöfen richtet sich nach den Vorschriften der Friedhofssatzung. Aus gegebenem Anlass wird ausdrücklich auf die Einhaltung nachstehender Vorschriften hingewiesen:
- Reihen- und Wahlgräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung ordnungsgemäß gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit instand zu halten.
- Zur Bepflanzung der Gräber sind geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
- Die Gemeinde kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Sträucher anordnen.
- Eine Bepflanzung der Anlagen außerhalb der Grabstätte, d.h. insbesondere der Wege zwischen und hinter den Grabstätten ist NICHT gestattet und daher mit sofortiger Wirkung zu entfernen.
- Falls die für die Entfernung Verpflichteten nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands vorzunehmen, so wird dies durch die Gemeinde Titz erfolgen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Empfänger der Grabzuweisung (bei Reihengräbern) bzw. dem Nutzungsberechtigten (bei Wahlgräbern) in Rechnung gestellt.
- Außerdem kann durch stark wucherndes Wurzelwerk die Standsicherheit der Grabmale, Einfassungen etc. beeinträchtigt werden.
Für alle durch mangelnde Standsicherheit verursachten oder sonstige auf Grund der unsachgemäßen Bepflanzung entstandenen Schäden übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung!

