Hinweis des Ordnungsamtes - Straßenreinigung
In den letzten Wochen fällt immer mehr auf, dass es im Gemeindegebiet Grundstücke (bebaut und unbebaut) gibt, deren Pflege sehr zu wünschen übrig lässt. Das betrifft die Pflege des Gehweges und der Straßenrinne.
In diesem Zusammenhang möchte die Verwaltung darauf hinweisen, dass die Reinigung und Pflege gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung Aufgabe der Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ist.
Im Ergebnis dieser Reinigungspflicht durch die Anlieger entsteht für die Straßenreinigung bei der Gemeinde kein Aufwand, der über Gebühren umzulegen ist.
Wir möchten die betroffenen Grundstückseigentümer deshalb bitten, in den nächsten Wochen dafür Sorge zu tragen, dass eine Reinigung vorgenommen wird. Andernfalls können nach Überprüfungen durch die Verwaltung ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

In diesem Zusammenhang möchte die Verwaltung darauf hinweisen, dass die Reinigung und Pflege gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung Aufgabe der Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ist.
Im Ergebnis dieser Reinigungspflicht durch die Anlieger entsteht für die Straßenreinigung bei der Gemeinde kein Aufwand, der über Gebühren umzulegen ist.
Wir möchten die betroffenen Grundstückseigentümer deshalb bitten, in den nächsten Wochen dafür Sorge zu tragen, dass eine Reinigung vorgenommen wird. Andernfalls können nach Überprüfungen durch die Verwaltung ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.


